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BAG zum Arbeitsschutzgesetz Pflicht der Arbeitszeiterfassung

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung - BAG 1 ABR 22/21

Vor einiger Zeit hat der EUGH entschieden, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung bestehen soll. Dieses ergibt sich nach bisheriger Auffassung jedoch nicht aus den deutschen Arbeitsgesetzen, so dass ein aktueller Handlungszwang (noch) nicht bestand. Überraschend entschied jetzt das BAG ( BAG 1 ABR 22/21 ), dass eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG herleiten lasse. Zur Begründung gibt das BAG an, dass Arbeitszeiterfassung als "Organisation einer erforderlichen Maßnahme des Arbeitsschutzes", zur Sicherung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten dient. Hierzu ist der Arbeitgeber nach dem ArbSchG verpflichtet. Die Entscheidung setzt die Arbeitgeber unter Zugzwang, auch ohne Vorliegen einer konkretisierenden gesetzlichen Regelung zur Erfassung der Arbeitszeit, entsprechende Erfassungssysteme zu etablieren, um unliebsame Rückfragen der Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

Was ändert sich ?

Bislang bestand nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes die Pflicht für Arbeitgeber die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Zudem musste eine Zeiterfassung gemäß § 17 des MiLoG , für Minijobber erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen oder zur Einsicht zusenden.

Nach der neuen Entscheidung des BAG reicht es nun jedoch nicht mehr aus, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit entsprechend den derzeitigen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes aufzeichnet. Nach der Entscheidung des BAG ist nun die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen. Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen. Der Arbeitgeber darf mit der Arbeitszeiterfassung auch nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die Rechtsprechung des BAG angepasst ist. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 verbindlich festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist und die Vorgaben der Entschiedung des BAG bereits jetzt geltendes Recht sind.

Worauf sollten Arbeitgeber achten ?

Auch wenn die Entscheidung des BAG für Arbeitgeber in Deutschland, insbesondere auch mit Blick auf Vertrauensarbeitszeit und die modernen Arbeitsformen, wie z.B. Remote Work problematisch erscheint, und sicherlich viele Arbeitgeber in Bezug auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems unter gewissen Druck setzt, sollten zum jetzigen Zeitpunkt noch keine übereilten oder schlecht geregelte Entscheidungen im Hinblick auf arbeitsvertragliche Ausgestaltung und Einführung getroffen werden. 

Denn Vertrauensarbeitszeit bedeutet für den Arbeitnehmer ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich planen und dafür sorgen, dass mit ihrem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitvolumen (Beginn und Ende), der vertragloch vereinbarten Arbeitszeit, tatsächlich erfüllt werden. Schon vor den Urteilen zur Zeiterfassung galten auch hier die Rahmenbedingungen des Arbeitszeitgesetzes. Was sich jedoch sehr wahrscheinlich ändern wird, ist, dass bisher ein wesentlicher Bestandteil der Vertrauensarbeitszeit war, dass Arbeitgeber darauf verzichteten, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Gerade dieser Punkt lässt sich allerdings kaum mit den neuen Erfassungspflichten vereinen. Die Flexibilität der Vertrauensarbeitszeit bleibt somit, sehr wahrscheinlich bestehen, die Vertrauenskomponente wird jedoch in Zukunft um Dokumentation ergänzt. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten zudem bislang auch unabhängig vom Arbeitsort, also z.B. im Homeoffice, das bedeutet, dass die Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten bereits heute auch bei mobiler Arbeit eingehalten werden müssen. Das BMAS plant einen neuen Rechtsrahmen bezüglich mobiler Arbeit, dieser wird allerdigns erst im nächsten Jahr erfolgen.

Klar ist somit, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden und er verpflichtet ist seinen Betrieb dahingehend neu zu organisieren, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter vollständig dokumentiert werden.

Welche Regelungen sind zu erwarten ?

Solange die Entscheidungsgründe des Beschlusses noch nicht abgefasst und veröffentlicht sind, steht nicht fest, ob und wenn ja, in welchem Umfang Maßnahmen zu einer Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu treffen sind. Die Entscheidung könnte einerseits weitreichende Folgen für Arbeitgeber haben, genauso ist es jedoch auch denkbar, dass in den Entscheidungsgründen entsprechende Ausnahmen definiert werden. Bis dahin steht lediglich fest, dass künftig die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung eines technischen Arbeitszeiterfassungssystems besteht. Die konkrete Ausgestaltung bleibt offen. Es mag daher sinnvoll sein, die Arbeitszeiten zwar zu erfassen, sich mit größeren Investitionen in eine entsprechende Infrastruktur jedoch noch zurückzuhalten.

Ausblick

Der Beschluss des BAG stellt insoweit die Arbeitgeber vor die Herausforderung in einer unklaren Umgebung proaktiv ein System zur Arbeitszeiterfassung etablieren zu müssen. Aber auch Arbeitnehmer könnten mit einer verpflichtenden Arbeitszeiterfassung an Flexibilität einbüßen. Insoweit wäre ein baldige Konkretisierung durch den Gesetzgeber wünschenswert, sofern er dabei die Anforderungen einer modernen Arbeitsumgebung im Blick behält. In Zeiten von Home Office und Vertrauensarbeitszeit mag eine konkrete Arbeitszeiterfassung nicht immer dem Wohl des Arbeitnehmers dienen, sondern kann sogar seinen Interessen zuwiderlaufen.

Zusammenfassung

  • Bislang bestand die Pflicht für Arbeitgeber die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen.
  • Zudem musste eine Zeiterfassung für Minijobber erfolgen.
  • Nach der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022, ist nun die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.
  • Die Urteilsbegründung des BAG steht noch aus, damit steht noch nicht fest ob und wenn ja, in welchem Umfang Maßnahmen zu einer Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu treffen sind.
  • Im Sinne der Vorsorge sollten Arbeitgeber jedoch nicht zu lange warten und sich zwingend darüber Gedanken machen, welches Zeiterfassungssystem für das eigene Unternehmen sinnvoll als auch umsetzbar erscheint und wie es eingebaut werden kann.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
24. Oktober 2022

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