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Covid-19 Hinweise für Unternehmer in der Corona-Krise

In schwierigen Wirtschaftslagen wie der zur Zeit global vorherrschenden Covid-19 Pandemie steht die Wirtschaft vor großen Herausforderungen. Aufträge können nicht ausgeführt werden, weil ggf. Vorleistungsgüter über die üblichen Lieferketten nicht pünktlich zur Verfügung stehen und infolgedessen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Entsprechende Schwierigkeiten hat nicht nur das produzierende Gewerbe sondern auch weitreichende Teile des Dienstleistungssektors, insbesondere Hotel-, Gastronomie- und Veranstaltungsbusiness. Wir stehen vor der Bewältigung einer der größten medizinischen und wirtschaftlichen Herausforderungen aller Zeiten. Gerne unterstützen wir Sie in diesen schwierigen Zeiten.

Können Arbeitnehmer während der derzeitigen Krise ihre Arbeit nicht erfüllen,so stellt sich regelmäßig die Frage nach der Entgeltzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.

  • In Fällen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung bleibt der Arbeitgeber 6 Wochen lang zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, § 3 EntgFG. Danach wird für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld durch Krankenkassen gezahlt. Dieses beträgt 70 % des Bruttogehaltes, §§ 44, 47 SGB V.
  •  Liegt lediglich der Verdacht einer Infektion in der Person eines Arbeitnehmers vor und erfolgt daraufhin eine persönliche Quarantäne, so kann der Betroffene seinen Verdienstausfall ggf. bei der zuständigen Behörde, die das Beschäftigungsverbot angeordnet hat, erstattet verlangen. Er muss einen entsprechenden Antrag gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschäftigungsverbot stellen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG besteht nicht. § 56 IfSG:„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (…) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch ein Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
  • Wird der Betrieb wegen eines Infektionsverdachtes oder Infektionsfalles behördlicher-seits geschlossen, bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung gemäß § 615 BGB verpflichtet. Das Unternehmen erhält aber öffentlichrechtliche Erstattung.
  • Schließt der Betrieb rein vorsorglich, besteht ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet, da er sich in Annahmeverzug nach § 615 BGB befindet.
  • Arbeitnehmer, die wegen eines nicht betreuten Kindes nicht zur Arbeit kommen können, haben ggf. einen Erstattungsanspruch nach dem neu eingeführten § 56 Abs. 1 a IfSG: „Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen,weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld….”

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung aufgrund vorübergehender unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers lediglich für wenige Tage verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Dieser Zeitraum ist zwischenzeitlich in jedem Fall abgelaufen.

Unter den oben genannten Voraussetzungen kann aber ein entsprechender Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.

Überblick der staatlichen Hilfsangebote

Hilfen für Unternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige

Soforthilfen

Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000,00 EUR für 3 Monate erhalten.

Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000,00 EURfür 3 Monate.

Sofern Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduzieren, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für 2 weitere Monate eingesetzt werden. Hier können entsprechende Anträge meist formlos gestellt werden.

KfW-Sonderprogramm

Das Sonderprogramm steht Unternehmern jeder Größe sowie den freien Berufen offen. Die Mittel für das Sonderprogramm sind nicht begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie  hier .

Informationen zum Kurzarbeitergeld:

Kurzarbeitergeld kann eine Möglichkeit sein, diese Folgen auszugleichen und die Krise erfolgreich zu bestehen.

Aufgrund des am 13.03.2020 vom Bundestag verabschiedete „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld nunmehr unter erleichterten Bedingungen möglich. Das Kurzarbeitergeld kann auch rückwirkend zum 01.03.2020 beantragt werden.

Regelvoraussetzungen (§§ 95 bis 99 SGB III):

Kommt es zu weniger Arbeitsbedarf oder einem vollständigen Ausfall des Beschäftigungsbedarfes, können Arbeitgeber mit Arbeitnehmern vereinbaren, dass diese teilweise oder vollständig ihre Arbeitsleistung reduzieren und hier entsprechend ein verringertes oder kein Arbeitsistentgelt mehr erhalten. Die hieraus resultierende Nettoentgeltdifferenz wird dann von Seiten der Bundesagentur für Arbeit durch das sog. Kurzarbeitergeld ausgeglichen.

Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld:

Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Ein entsprechender Antrag kann  hier  auch online gestellt werden.

Bislang war es erforderlich, dass ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens von einem Entgeltausfall aufgrund reduzierten Arbeitsaufkommens betroffen ist. Aufgrund des neu eingeführten Arbeit-von-Morgen-Gesetzes ist es nun ausreichend, dass 10 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall haben.

Zudem darf der Entgeltausfall nicht vermeidbar, muss von vorübergehender Natur sein und auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, wie in der derzeitigen Situation, der Covid-19 Pandemie, beruhen.

Grundsätzlich ist der Arbeitsausfall nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zunächst vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall dadurch abzuwenden, dass Arbeitszeitkonten oder noch unerfüllte Urlaubsansprüche bzw. Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung durch Freizeitgewährung erfüllt werden.Diese Anforderung wird aber nach dem neu eingeführten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ nicht mehr verlangt.

Die Höhe des Entgeltausfalles, der die Mitarbeiter erleiden, muss jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes betragen.

Darüber hinaus muss in einem Betrieb, der einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld stellt, mindestens ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter angestellt sein.

Erforderlich für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist zudem, eine entsprechende individualrechtliche oder, in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, eine entsprechende kollektivrechtliche Vereinbarung, die die vorübergehende Reduktion des Arbeitsentgeltes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich festschreiben.

Sind die oben genannten Anforderungen erfüllt, haben auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, deren persönlicher Entgeltausfall 10 % oder weniger des monatlichen Bruttoentgeltes beträgt.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit vollständig ausgefallen oder reduziert wurde. Wurde also gar nicht gearbeitet, werden nach dem allgemeinen Leistungssatz 60 % des Nettoentgeltes durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Wurde teilweise gearbeitet, so entspricht die Nettoentgeltdifferenz dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt, welches allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben hin beschränkt ist und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erwirtschafteten Istentgelt. Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind dem Istentgelt hinzuzurechnen.

Lebt mindestens eine unterhaltsberechtigte Person mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Sozialversicherungsbeiträge sind weitestgehend durch den Arbeitgeber zu erstatten. Während der derzeitigen Krisensituation werden diese allerdings von der Bundesagentur für Arbeit zu 50 % übernommen.

Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Für den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung zur zeitlich befristeten Verringerung oder vollständigen Reduktion der Arbeitszeit, Hilfe bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes oder andere arbeitsrechtliche Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit unserem Sekretariat diesbezüglich einen telefonischen Besprechungstermin.

Eine dringende Frage, die Unternehmer und Arbeitnehmer in diesen Tagen beschäftigt ist, ob es eine Verpflichtung zum Abschluss zur Vereinbarung von Kurzarbeit gibt.

Grundsätzlich gibt es eine entsprechende Verpflichtung nicht.

Möchte ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen, so dient dies in der Regel der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung. Ob und wie groß die tatsächliche Gefahr einer betriebsbedingten unternehmerischen Kündigung für einen Arbeitnehmer im konkreten Fall ist und ob sich in diesem Zusammenhang empfiehlt, eine Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterzeichnen, muss in jedem Einzelfall konkret geprüft werden.

Auch hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Insolvenz:

Weitere Möglichkeiten im Falle einer Insolvenz sind verkürzte Kündigungsfristen von 3 Monaten gemäß § 113 Satz 2 InsO. Hiernach kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Diese Frist gilt auch dann, wenn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Arbeitsverträgen eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist.

Gelten gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen als 3 Monate, sind diese wirksam.

Arbeitnehmer können Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn der Betrieb wegen Insolvenz geschlossen ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Insolvenzausfallgeld wird für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten gewährt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die 3 Monate vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dem Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Das Insolvenzausfallgeld kann aber auch für die letzten 3 Monate des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sollte das Arbeitsverhältnis vor dem oben genannten Datum durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden sein