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Arbeitnehmerbesteuerung Gesetzgebung: Kabinett beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz

Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung sind im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes zahlreiche Rechtsänderungen geplant. Gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) hat das Bundeskabinett kürzlich folgende Änderungen beschlossen:

  • Der Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll ab dem 01. Januar 2024 unverändert von 1.440 € auf 5.000 € pro Jahrangehobenwerden. Er soll aber (was gegenüber dem RefE neu ist) bis zu 2.000 € auch bei Gehaltsumwandlungen und nur darüber hinaus lediglich bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen nutzbar sein. Damit sollen bis zu 2.000 € auch reine Entgeltumwandlungsmodelle und die Umsetzung von „Matching-Modellen“(gemeinsame Finanzierung der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer) möglich sein.
  • Bisher greift die aufgeschobene Besteuerung nur bei Arbeitnehmern von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Um den Anwendungsbereich der Vergünstigung zu vergrößern, sollen die „Grenzwerte“ über den RefE hinaus angehoben werden. Das bedeutet im Einzelnen: Verdoppelung der Schwellenwerte beim Umsatz und Vervierfachung der Mitarbeiterzahl, maßgebender Zeitraum für die Einhaltung der Schwellenwerte sieben statt bisher zwei Jahre und Ausdehnung des Gründungszeitraums für Start-ups von zwölf auf 20 Jahre. Damit fallen in den Anwendungsbereich Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. €. Diese Schwellenwerte dürfen zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten werden.
  • Die im RefE vorgesehene Möglichkeit, den ermittelten geldwerten Vorteil bei Hingabe einer Start-up-Beteiligung zum maßgeblchen Realisierungszeitpunkt mit 25 % pauschal zu besteuern, ist gestrichen worden.
  • Auf die im RefE geplante Anhebung des Höchstbetrags für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen von derzeit 400€ jährlich auf 1.200 € jährlich wird verzichtet. Also bleibt es bei einer höchstmöglichen Arbeitnehmer-Sparzulage von 80€ jährlich (20 % von 400 €). Ebenso wird die bisherige Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen 20.000 € bei Ledigen bzw. 40.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften) für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen unverändert beibehalten.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
19. Februar 2024

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