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BAG zur Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. April 2025, Aktenzeichen 2 AZR 156/24, klargestellt, dass ein positiver Schwangerschaftstest durch die Arbeitnehmerin für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht ausreicht. Entscheidend ist vielmehr eine gynäkologische Diagnose – ein ärztlicher Nachweis. Ein Selbsttest begründet keine rechtlich relevante Kenntnis der Schwangerschaft.

Rechtliche Analyse

Klagefrist und nachträgliche Zulassung:

Normalerweise muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Eine verlängerte Frist bei Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz) setzt jedoch voraus, dass die Schwanger­schaft und deren Kenntnis rechtlich relevant sind.

Rechtlich relevante Kenntnis:

Das BAG betont, dass nur eine ärztlich bestätigte Schwangerschaft als solche gilt. Ein Selbsttest eröffnet keine rechtlich geschützte Situation.

Damit wird verhindert, dass Kündigungsschutzfristen willkürlich oder nicht nachvollziehbar in Anspruch genommen werden. Der ärztliche Nachweis sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit.

Praktische Auswirkungen:

Für Arbeitnehmer:innen:

Frühzeitiger Gang zum Arzt: Um Mutterschutzrechte geltend zu machen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen—ein Selbsttest genügt nicht.

Bei verspäteter Klage: Die Fristverlängerung greift nur, wenn zur Kenntnis der Schwangerschaft eine medizinische Diagnose vorliegt.

Für Arbeitgeber:innen:

Dokumentationspflichten: Arbeitgeber sollten herausstellen, wann und wie Kenntnis über eine Schwangerschaft erlangt wurde, insbesondere bei Kündigungen.

Kündigungsschutzklagen im Zusammenhang mit Schwangerschaft müssen sorgfältig geprüft werden – insbesondere die zeitliche Reihenfolge.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
26. August 2025

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