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Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland? Wachstumschancengesetz: was sich nun für Unternehmen ändert

Seit dem 28.03.2024 ist das Wachstumschancengesetz in Kraft. Dieses enthält in erster Linie steuerliche Entlastungen und soll Unternehmen wettbewerbsfähiger machen sowie die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessern. Außerdem wird durch die verpflichtende Verwendung einer eRechnung im B2B-Bereich der Abbau von Bürokratie angestrebt. Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen finden Sie im folgenden Beitrag.

Hintergrund

Der Bundestag hatte bereits im November 2023 den ursprünglichen Gesetzesentwurf beschlossen. Der Bundesrat hatte jedoch Bedenken und deshalb den Vermittlungsausschuss angerufen. Dessen Kompromissvorschlag haben der Bundestag und Bundesrat nun zugestimmt. Das Gesetz wurde anschließend am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat (vorbehaltlich einiger Ausnahmen) einen Tag später in Kraft.

Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen. Dies soll in erster Linie durch steuerliche Entlastungen, Bürokratieabbau und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen erreicht werden.

Außerdem ist das Wachstumschancengesetz Teil eines 10-Punkte-Plans der Bundesregierung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Wesentliche Änderungen

Einkommensteuer

Das Wachstumschancengesetz sieht eine Vielzahl von einkommensteuerlichen Erleichterungen vor.

Dazu gehört die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA ("Absetzung für Abnutzung") für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 %, die in der Zeit ab 1.4.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG).

Auch für Wohngebäude wurde befristet eine eine degressive AfA eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Diese beträgt im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung bis zu 5 %, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.

Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern wird die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) von 20% auf 40% der Investitionskosten erhöht.

Außerdem wird für die Veranlagungszeiträume 2024-2027 der erweiterte Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EstG) angehoben. Die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge über dem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, beträgt dann 70% statt der sonstigen 60%.

Des Weiteren wird bei Anwendung der 1⁄4-Regelung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen die Listenpreisgrenze auf 70.000 Euro (bislang: 60.000 Euro) erhöht. Diese gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3, 5 EStG).

Zudem können Geschenke  an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG), bis zu einem Betrag von 50 Euro abgezogen werden (bisher 35 Euro).

Ab 2025 ist außerdem die Fünftelungsregelung (§ 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a.F.) nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Die Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung jedoch weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Umsatzsteuer

Künftig sollen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 UStG) befreit werden, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat (bisher 1.000 Euro).

Zudem wird die Grenze zur Besteuerung nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten ( Ist-Besteuerung ) von 600.000 auf 800.000 Euro erhöht (§ 20 I Nr. 1 UStG).

E-Rechnung für Umsatzsteuer

Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer Pflicht zur Verwendung einer eRechnung im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 UStG). Ab dem 01. Januar 2025 müssen Unternehmen den Empfang und die Verarbeitung einer eRechnung ermöglichen.

Für die Ausstellung von Rechnung bestehen jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 und 2026. In diesem Zeitraum darf auch noch eine sonstige Rechnung (zB Papierrechnung) ausgestellt werden.

Ab 2027 werden dann jedoch deutsche Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro ihre Rechnungen elektronisch ausstellen müssen. Für die übrigen deutschen Unternehmen gilt dies ab 2028.

Buchführungspflicht

Für Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte wurde die Grenze für die Buchführungspflicht angehoben (§ 141 AO). Diese liegt nun bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro).

Forschungszulagengesetz

Das Wachstumschancengestez enthält zudem einige Anpassungen des Forschungszulagengesetzes, um Anreize für Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu setzen.

Dabei wurde die maximale Bemessungsgrundlage erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG). Sie soll nun für förderfähige Aufwendungen , die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, 10 Mio. Euro betragen (vom 01.07.2020-27.03. 2024 waren es 4 Mio. Euro).

Die Forschungszulage beträgt 25% dieser Bemesseungsgrundlage. Für KMUs wurde nun die Möglichkeit eingeführt, eine zusätzliche Erhöhung der Forschungszulage um 10% zu beantragen (§ 4 Abs. 1 FZulG).

Zudem zählen auch Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts zu den förderfähigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 3a FZulG), die für die Bemessungsgrundlage maßgeblich sind.

Des Weiteren können statt der bisherigen 60% nun 70% der Kosten für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG)

Zudem wird der Pauschalsatz für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers als förderfähige Aufwendungen von 40 Euro auf 70 Euro je Arbeitsstunde erhöht (§ 3 Abs. 3 S. 2 FZulG).

Körperschaftsteuer

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde für alle Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) eingeführt. Bisher war dies nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich.

Ausblick

Das Wachstumschancengesetz beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Entlastungen mit einem geschätztem Gesamtvolumen von bis zu 3 Milliarden Euro. Die Reaktionen auf dieses Gesetzespaket fallen unterschiedlich aus: während Wirtschaftsverbände die Maßnahmen befürworten, befürchten die Kommunen, dass kommunale Investitionen durch die Steuerausfälle gebremst werden.

Für Unternehmen kann es sich lohnen, zu überprüfen, inwiefern sie von diesen steuerlichen Entlastungen profitieren könnten. Zudem muss die Einführung der eRechnung im B2B-Bereich beachtet werden. Insbesondere für KMUs kann sich die Umsetzung umständlich gestalten und die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
6. Mai 2024

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