Anwalt Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen Bergheim

KLK Rechtsanwälte
Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen
 

Bauinsolvenz – Bauträger, Generalunternehmer, Investoren

Die Insolvenz eines Bauträgers oder Generalunternehmers bringt Bauprojekte oft abrupt zum Stillstand. Entscheidungen in den ersten Tagen sind entscheidend.

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  • Bauherren und Investoren

  • Projektgesellschaften

  • Sub- und Nachunternehmer

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Frank Leswal

Ihr Ansprechpartner bei Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen

Rechtsanwalt Frank Leswal ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um Bauinsolvenz und Bauträgerkrisen. Er berät Unternehmen, Bauträger und Investoren bei der rechtssicheren Restrukturierung, der Insolvenzanmeldung, der Durchsetzung von Ansprüchen sowie bei der Begleitung komplexer Bauprojekte in Krisensituationen.

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Aktuelle Fachbeiträge aus dem Bereich Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen

Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

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Bau- und Architektenrecht, Bauvertragsrecht, Baurecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

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Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Baurecht
02.02.2026

Gemeinschaftseigentum „blind“ abgenommen – Abnahme bleibt trotz fehlender Abnahmereife wirksam

Die Abnahme markiert im Bau- und Bauträgerrecht einen zentralen rechtlichen Wendepunkt. Mit ihr werden Vergütungsansprüche fällig, die Beweislast kehrt sich um und Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Umso konfliktträchtiger sind Fälle, in denen Erwerber eine Abnahme erklären, ohne die Bauleistungen tatsächlich überprüft zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine ausdrücklich erklärte Abnahme auch dann wirksam bleibt, wenn das Gemeinschaftseigentum objektiv noch nicht abnahmereif war und die Erwerber dieses nicht besichtigt haben.

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