Anwalt Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen Bergheim

KLK Rechtsanwälte
Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen
 

Bauinsolvenz – Bauträger, Generalunternehmer, Investoren

Die Insolvenz eines Bauträgers oder Generalunternehmers bringt Bauprojekte oft abrupt zum Stillstand. Entscheidungen in den ersten Tagen sind entscheidend.

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  • Bauherren und Investoren

  • Projektgesellschaften

  • Sub- und Nachunternehmer

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Frank Leswal

Ihr Ansprechpartner bei Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen

Rechtsanwalt Frank Leswal ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um Bauinsolvenz und Bauträgerkrisen. Er berät Unternehmen, Bauträger und Investoren bei der rechtssicheren Restrukturierung, der Insolvenzanmeldung, der Durchsetzung von Ansprüchen sowie bei der Begleitung komplexer Bauprojekte in Krisensituationen.

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Aktuelle Fachbeiträge aus dem Bereich Bauinsolvenz & Bauträgerkrisen

Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht
29.09.2025

Nachlässige Bauüberwachung – Architekt haftet für fehlerhafte Fensterplanung

Die Bauüberwachung durch Architekten ist ein besonders haftungsträchtiger Bereich. Wer hier Nachlässigkeiten zeigt, muss sich an den Kosten für die Mängelbeseitigung beteiligen. Das Kammergericht Berlin hat dies in einem Urteil vom 15. April 2024 (Az. 7 U 152/21) deutlich gemacht und die Anforderungen an die Überwachung bei kritischen Baumaßnahmen verdeutlicht.

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Bau- und Immobilienrecht
16.09.2025

Immobilie mit Renovierungsbedarf gekauft? Auf anschaffungsnahe Herstellungskosten achten!

Es macht einen großen Unterschied, ob Renovierungskosten für eine gekaufte Mietimmobilie sofort oder nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung abgesetzt werden können. Gerade innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung kann man hier in die Falle der anschaffungsnahen Herstellungskosten tappen. Deshalb ist es wichtig, die Möglichkeiten und Grenzen zu kennen.

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Produktion-Fabrik-Hersteller-Werk
Baurecht, Baurecht (privates)
01.03.2025

Nachträge richtig abrechnen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Juli 2024 (Az. 22 U 98/23) entschieden, dass Nachtragsarbeiten meist als Auftragserweiterung gelten und nach den bestehenden Preisen abzurechnen sind. Eine eigenständige Vergütung ist nur bei einer neuen vertraglichen Vereinbarung möglich. Diese Entscheidung sorgt für mehr Klarheit im Baurecht.

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