Anwalt Steuerstrafrecht Bergheim

KLK Rechtsanwälte
Steuerstrafrecht & Wirtschaftsstrafrecht
 

Steuerstrafrecht & Wirtschaftsstrafrecht – Verteidigung für Unternehmer

Wenn steuerliche oder wirtschaftliche Vorgänge strafrechtlich bewertet werden, geraten Unternehmer schnell in eine Situation mit existenziellen Folgen.

Es geht nicht mehr um Optimierung, sondern um Strafverfahren, persönliche Haftung und Vermögenssicherung. Wir vertreten Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht – frühzeitig, strategisch und diskret.

Typische Ausgangslagen

  • Steuerfahndung nach Betriebsprüfung

  • Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen

  • Selbstanzeige

  • Vermögensabschöpfung, Arrest, Durchsuchung

  • Untreue- und Betrugsvorwürfe

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Frank Leswal

Ihr Ansprechpartner im Steuerstrafrecht & Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Frank Leswal ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Er berät Unternehmen und Privatpersonen unter anderem bei der Verteidigung in Steuerstrafverfahren, der rechtssicheren Gestaltung wirtschaftlicher Transaktionen sowie bei der Abwehr von Vorwürfen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

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Aktuelle Fachbeiträge aus dem Steuerstrafrecht & Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafrecht
19.12.2024

Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht.

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Wirtschaftsstrafrecht
05.01.2022

Strafbarkeit von „Hawala-Banking“

Bei einer das sog. „Hawala-Banking“ betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des StGB handeln. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

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Steuerstrafrecht
08.03.2021

Schweres Erbe bei geerbten Steuerstraftaten

Ein Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (§ 45 Abs. 1 S. 1 AO.) Somit laufen auch die in Gang gesetzten Verjährungsfristen des Erblassers gegen den Erben weiter. Dies gilt ebenso für die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Stirbt der Erblasser bevor die zehnjährige Frist abgelaufen ist, trifft den Erben eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass der Erblasser eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen hat.

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