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Sachbezugswerte Amtliche Sachbezugswerte: Mahlzeiten, Unterkünfte und Wohnungen ab 2024

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt, sind - wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde verkauft - mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dieser Wert beträgt für 2024 einheitlich bei allen Arbeitnehmern (auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) in allen Bundesländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 € und
  • für ein Frühstück 2,17 €.

Der Arbeitgeber darf die Steuer auf den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben. Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, gehört die Vergünstigung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

Die Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt. In diesen Fällen darf der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen und ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kommen.

Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt für 2024 in den alten und neuen Bundesländern 278 €. Ist der Ansatz des Unterkunftswerts im Einzelfall unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.

Im Gegensatz zu einer Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Falls das mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2024 mit monatlich 4,89 € je qm bzw. - bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) - mit 4 € im Monat angesetzt werden.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
11. Dezember 2023

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